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GFAI – Gesellschaft für Assistenz und Integration
Ratgeber / Antrag & Ablauf

Antrag abgelehnt? Eure Rechte und der Weg zum Widerspruch

Eine Ablehnung ist selten das letzte Wort. Welche Rechtsmittel es gibt, was euer Wunsch- und Wahlrecht bedeutet – und wie wir euch unterstützen.

Ein abgelehnter Antrag fühlt sich wie eine Sackgasse an – ist aber meist keine. Ihr habt Rechte, und ihr habt Zeit, sie zu nutzen.

Gegen die Ablehnung vorgehen

Gegen einen ablehnenden Bescheid bestehen Rechtsmittel. Welche Frist und welcher Rechtsbehelf gelten, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids – solche Fristen sind knapp bemessen. Meldet euch am besten sofort nach der Ablehnung bei uns: Dann leiten wir die nächsten Schritte gemeinsam rechtzeitig ein.

Wenn es schnell gehen muss: der Eilantrag

Braucht euer Kind die Begleitung dringend, damit es überhaupt zur Schule gehen kann, ist unter Umständen ein Eilantrag beim Sozial- bzw. Verwaltungsgericht möglich. Wir schätzen mit euch ein, ob das der richtige Weg ist.

Euer Wunsch- und Wahlrecht

Nach dem Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX) ist eurem Wunsch bei der Auswahl des Leistungserbringers zu entsprechen – auch wenn das Amt einen anderen Träger vorschlägt. Das gilt, soweit der Wunsch angemessen ist und damit keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünscht ihr euch die GFAI, könnt ihr das gegenüber dem Amt geltend machen.

Ihr müsst das nicht allein durchstehen

Wir kennen die Abläufe der Ämter, unterstützen euch beim weiteren Vorgehen und begleiten euch durch das gesamte Verfahren. Meldet euch – gemeinsam schauen wir, welcher Weg für euch in Frage kommt.

Dieser Beitrag gibt euch eine erste Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die konkreten Schritte in eurer Situation sprecht uns gerne an.

Häufige Fragen

Was kann ich gegen eine Ablehnung tun?

Gegen einen ablehnenden Bescheid bestehen Rechtsmittel. Welche Frist und welcher Rechtsbehelf gelten, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Diese Fristen sind kurz – meldet euch deshalb zeitnah bei uns, dann leiten wir die nächsten Schritte gemeinsam ein.

Darf ich mir den Träger selbst aussuchen?

Ja. Nach dem Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX) ist eurem Wunsch bei der Auswahl des Leistungserbringers zu entsprechen – auch entgegen einem Vorschlag des Amts, sofern er angemessen ist und keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen.

Fragen zu eurem konkreten Fall?

Wir beraten euch kostenlos und unverbindlich – persönlich und ohne Fachchinesisch.

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