Eine der häufigsten Fragen: An welches Amt müssen wir uns wenden? Die Antwort hängt davon ab, welche Art von Beeinträchtigung vorliegt.
Seelische Behinderung: das Jugendamt (§ 35a SGB VIII)
Liegt eine seelische Behinderung vor oder droht eine solche – etwa bei psychischen Beeinträchtigungen, die die Teilhabe erschweren –, ist in der Regel - ab Schuleintritt - das Jugendamt zuständig. Grundlage ist § 35a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe).
Körperliche oder geistige Behinderung: der Bezirk (SGB IX)
Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung, bzw. bei Mehrfachbehinderung übernimmt der Bezirk als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX. Für alle Kinder vor Schuleintritt ist der Bezirk bei allen drei Behinderungsformen zuständig. In unserem Einzugsgebiet sind das die Bezirke Schwaben und Oberbayern.
Und wenn die Zuständigkeit unklar ist?
Kein Problem – das müsst ihr nicht selbst entscheiden. Geht ein Antrag beim möglicherweise falschen Amt ein, klären die Ämter die Zuständigkeit untereinander (nach § 14 SGB IX innerhalb kurzer Fristen). Wir kennen die Strukturen und ordnen euren Fall von Anfang an richtig ein.
Gut zu wissen
Diese Aufteilung zwischen Jugendamt und Bezirk gilt nach aktueller Rechtslage. Sie kann sich künftig ändern – die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe wird schrittweise neu geordnet. Wir behalten die Entwicklung im Blick und ordnen euren Fall nach dem jeweils geltenden Stand ein. Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Was, wenn ich beim falschen Amt lande?
Das ist unkritisch. Die Ämter klären die Zuständigkeit untereinander (§ 14 SGB IX). Wir helfen euch, den Antrag von Anfang an an der richtigen Stelle zu platzieren.
Fragen zu eurem konkreten Fall?
Wir beraten euch kostenlos und unverbindlich – persönlich und ohne Fachchinesisch.
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